Aktuelles von IMMOFUX Erfurt


IMMOFUX verwendet Shariff Social-Media-Button für verbesserten Datenschutz

Ab sofort finden Sie bei IMMOFUX bei jedem Immobilienangebot und bei jedem redaktionellen Beitrag die Social-Media-Button zum bequemen Teilen auf Facebook, Google+ und Twitter. Wir verwenden hierfür die Shariff Technologie.


Social Media Button

 

Mit Shariff können Sie Social Media nutzen, ohne Ihre Privatsphäre unnötig aufs Spiel zu setzen. Das c't-Projekt Shariff ersetzt die üblichen Share-Buttons der Social Networks und schützt Ihr Surf-Verhalten vor neugierigen Blicken. Dennoch reicht ein einziger Klick auf den Button, um Informationen mit anderen zu teilen. Sie müssen hierfür nichts weiter unternehmen – wir haben uns bereits um alles gekümmert.

Shariff


Die üblichen Social-Media-Buttons übertragen die User-Daten bei jedem Seitenaufruf an Facebook & Co. und geben den sozialen Netzwerken genaue Auskunft über Ihr Surfverhalten (User Tracking). Dazu müssen Sie weder eingeloggt noch Mitglied des Netzwerks sein. Dagegen stellt ein Shariff-Button den direkten Kontakt zwischen Social Network und Besucher erst dann her, wenn letzterer aktiv auf den Share-Button klickt.

Damit verhindert Shariff, dass Sie auf jeder besuchten Seite eine digitale Spur hinterlassen und verbessert somit den Datenschutz.

Weitere Informationen finden Sie im Internet hier:

www.heise.de/ct/artikel/Shariff-Social-Media-Buttons-mit-Datenschutz-2467514.html

 


Mietpreisbremse in Nordrhein-Westfalen ab 01.07.2015

In diesen Städten in Nordrhein-Westfalen wird ab 01.07.2015 die Mietpreisbremse eingeführt:  

  • Aachen   
  • Bielefeld
  • Bocholt   
  • Bonn   
  • Brühl   
  • Düsseldorf
  • Erkrath   
  • Frechen   
  • Hürth   
  • Kleve   
  • Köln   
  • Langenfeld
  • Leverkusen
  • Meerbusch
  • Monheim am Rhein
  • Münster
  • Neuss
  • Paderborn
  • Ratingen
  • Sankt Augustin
  • Siegburg
  • Troisdorf

 

Mietpreisbremse in Nordrhein-Westfalen ab 01.07.2015

 

Die Mietpreisbremse greift bei neuen Mietverträgen für Wohnraum. Die Höhe der Kaltmiete ist auf 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzen.

Ausgenommen ist Wohnraum der nach dem 1. Oktober 2014 neu gebaut worden ist und Wohnraum der umfassend saniert und modernisiert worden ist. Eine Sanierung und Modernisierung ist umfassend, wenn eine Gleichstellung mit einem Neubau als gerechtfertigt erscheint.

Mieten, die bereits über der Höchstgrenze der Mietpreisbremse liegen, haben Bestandsschutz. Hat also der Vormieter bereits eine Miete gezahlt, die mehr als 110 % über der ortüblichen Vergleichsmiete liegt, darf der Vermieter diese Miethöhe auch vom Nachmieter verlangen.

 


Brandenburg erhöht Grunderwerbsteuer ab 01.07.2015 auf 6,5 %

Der Landtag von Brandenburg hat am 11.06.2015 die Erhöhung der Grunderwerbsteuer

von 5 % auf 6,5 %

beschlossen.


 

Grunderwerbsteuer Brandenburg

 

Nach der Erhöhung gehört Brandenburg wie das Saarland, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein zu den Bundesländern mit dem höchsten Steuersatz.

Der geänderte Steuersatz von 6,5 % ist ab dem 01.07.2015 gültig.

 


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Ihre Aufgaben:

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  • Beratung von Interessenten
  • Akquise von neuen Werbepartnern
  • Betreuung von Anzeigenkunden
  • aktive Vermarktung unserer Onlineformate

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Ihr Profil:

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  • professionelles und kompetentes Auftreten
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Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung!

 


Mietpreisbremse und Maklercourtage +++ Irrtümer, Fragen und Antworten

Der Bundestag hat am 5. März 2015 das Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) beschlossen. Der Bundesrat hat am 27. März 2015 das Gesetz gebilligt. Am 27. April 2015 ist das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden und ist ab 01. Juni 2015 ohne Übergangsfrist in Kraft getreten.

Die Maßnahmen betreffen nur Wohnraum (Mietpreisbremse) und nur Vermietung (Bestellerprinzip), also nicht Gewerbeimmobilien und nicht den Verkauf von Immobilien.


Mietpreisbremse und Kappungsgrenze

Seit der Mietrechtsreform 2013 besteht für die Bundesländer die Möglichkeit für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt Mieterhöhung für bestehende Mietverträge von 20 % auf 15 % innerhalb von 3 Jahren bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu begrenzen. Diese Erhöhungsmöglichkeit wird als Kappungsgrenze bezeichnet und ist im BGB §558 geregelt.

Von der Reduzierung der Kappungsgrenze für bestimmte Gebiete haben bislang Gebrauch gemacht: Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.

Die Mietpreisbremse greift bei neuen Mietverträgen. Bei der Wiedervermietung von bestehendem Wohnraum können die Bundesländer für "angespannte Wohnungsmärkte" die Höhe der Miete bis auf 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzen.

Ausgenommen ist Wohnraum der nach dem 1. Oktober 2014 neu gebaut worden ist und Wohnraum der umfassend saniert und modernisiert worden ist. Eine Sanierung und Modernisierung ist umfassend, wenn eine Gleichstellung mit einem Neubau als gerechtfertigt erscheint.


Mieten, die bereits über der Höchstgrenze der Mietpreisbremse liegen, haben Bestandsschutz. Hat also der Vormieter bereits eine Miete gezahlt, die mehr als 110 % über der ortüblichen Vergleichsmiete liegt, darf der Vermieter diese Miethöhe auch vom Nachmieter verlangen.

Die Mietpreisbremse ist ab 01.06.2015 in Berlin eingeführt worden. Ab 01.07.2015 wird die Mietpreisbremse in Hamburg und in 22 Städten in Nordrhein-Westfalen eingeführt.

 

Mietpreisbremse


Ortsübliche Vergleichsmiete

Der Mietspiegel ist die Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete der jeweilige Stadt oder Gemeinde. Es gibt keine Verpflichtung einen Mietspiegel aufzustellen. Daher gibt es auch nicht für jede Gemeinde oder Stadt eine solche Übersicht. Im Normalfall finden Sie den Mietspiegel auf der Internetseite der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.


Bestellerprinzip

Bestellerprinzip und Maklercourtage

Unter dem Begriff Bestellerprinzip wird die Neuregelung der Courtage / Provision für Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler im Bereich der Wohnungsvermittlung eingeführt. Wohnungsvermittler werden von demjenigen bezahlt, der die Dienstleistung der Maklerin oder des Maklers beauftragt.

Die Änderung betrifft im wesentlichen den § 2 des Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG). Hier wird geändert:

"Der Vermittlungsvertrag bedarf der Textform."

(1a) "Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten."

Die Änderungen gelten ab 01. Juni 2015 in Deutschland.






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